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Eingeschränkter Winterdienst

In den nachfolgend aufgeführten Straßen haben die Grundstückseigentümer, Pächter und Verfügungsberechtigten
die Räum – und Streupflicht gem. Satzung über die Verpflichtung zum Reinigen, Schneeberäumen und Streuen
der Gehwege und zur Pflege von Grünflächen vom 31. Mai 2001.
Darüber hinaus räumt und streut die Gemeinde die o.g. Straßen nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit bei
extremer Schneehöhe und bei extremer Glätte.