Herr Gunter Gäbler
Sommerfelder Straße 13, 04451 Borsdorf OT Panitzsch
Tel.: 0172 / 7933322
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Der Friedensrichter ist bis auf weiteres jeden letzten Dienstag im Monat von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr im Rathaus zu sprechen. Weitere Termine sind nach telefonischer Vereinbarung möglich.

Unter dem Motto Schlichten statt Richten tragen Friedensrichterinnen und Friedensrichter in Sachsen dazu bei, dass sich Streithähne ohne Einschaltung des Gerichtes einigen können.
Das gelingt vor allem mit großem Einfühlungsvermögen, viel Geduld sowie der Bereitschaft und der Fähigkeit zuzuhören und ausgleichen zu können.

Aufgaben des Friedensrichters
Die Aufgabe von Friedensrichtern besteht in erster Linie darin, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten und somit den Rechtsfrieden wiederherzustellen.
Die Verfahren vor dem Friedensrichter sind in Privatklagedelikten wie Beleidigung, Hausfriedensbruch, leichte Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Verletzung des Briefgeheimnisses obligatorisch vorgeschaltet. Bei diesen Delikten muss nach § 380 Strafprozessordnung erst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, bevor die Angelegenheit beim Gericht anhängig gemacht werden kann.

Für bestimmte Zivilstreitigkeiten – beispielsweise nachbarschaftliche Streitigkeiten sind die Friedensrichter ebenfalls zuständig.
Sie sind auch zuständig, wenn es um die Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen wie Schadenersatz, Schmerzensgeld etc. geht.

Was kostet ein Verfahren und wie ist der Ablauf?
Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist kostengünstig, unbürokratisch und zeitsparend. Die Verfahren sind nichtöffentlich und die Friedensrichter sind zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet. Der Antrag auf Anberaumung einer Schlichtungsverhandlung kann bei dem zuständigen Friedensrichter entweder schriftlich oder mündlich gestellt werden.
Dieser Antrag muss neben den Angaben zu den Parteien auch den Grund der Beschuldigung/Forderung enthalten. Es ist in der Regel ein Kostenvorschuss vom 50 Euro bei der Antragstellung zu entrichten.
Zuständig ist der Friedensrichter, in dessen Bezirk die Gegenpartei wohnt!