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3-G-Nachweis bei Zutritt zum Rathaus erforderlich

Wenn Sie unser Rathaus besuchen beachten Sie bitte, dass wir weiterhin einen 3-G-Nachweis kontrollieren müssen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Sächsische Corona Schutzverordnung.

Ebenfalls verpflichtend ist weiterhin das Tragen einer FFP 2 Maske während des Aufenthalts im Rathaus.

Für Ihr Verständnis bedanken wir uns herzlich!

Ihre Gemeindeverwaltung

§ 6 Rechts- und Geschäftsverkehr, Eheschließungen, Beerdigungen

(1) Im Rechts- und Geschäftsverkehr von und mit staatlichen und kommunalen Stellen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Verantwortlichen. Das gilt für den Zutritt zu Gerichten und Staatsanwaltschaften nur für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie für nicht an Ver-handlungen, Vernehmungen oder Anhörungen beteiligte Personen.